Wie ermittelt das Finanzamt die ortsübliche Vergleichsmiete?
Die Werbungskosten sind anteilig zu kürzen, wenn eine Wohnung zu einer Miete von weniger als 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete überlassen wird. Die OFD Frankfurt erklärt den Finanzämtern mit Verfügung vom 22.11.2015, mit welchen Methoden die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden kann. Auch für Vermieter ist die Weisung der OFD interessant.
Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Vermieter haben naturgemäß ein Interesse daran, die für ihre Immobilie angefallenen Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Wird jedoch eine Wohnung zu verbilligten Konditionen überlassen, kann dieses Ansinnen durchkreuzt werden. § 21 Abs. 2 EStG schreibt vor, dass eine Aufteilung der Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66% der ortsüblichen Miete (bis einschließlich 2011: 56%) beträgt. Die Werbungskosten dürfen Vermieter nur in Höhe des entgeltlichen Teils abziehen.